Versicherungsrecht

Unter dem Begriff Versicherungsrecht verbergen sich zahlreiche Fälle, die einen im Alltag treffen können.

  • Vertragsschluß eines Versicherungsvertrages und das Widerrufsrecht
    Vertragsschluss eines Versicherungsvertrages: Der Versicherungsvertrag kommt mit Angebot und Annahme zustande. Besondere Bedeutung hat beim Vertragsschluss die vorläufige Deckungszusage, die einen Versicherungsvertrag eigener Art darstellt.
    Beendigung eines Versicherungsvertrages: Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden; zum einen zum Schluss der vereinbarten Laufzeit, aber auch wegen Obliegenheitsverletzungen, wegen Gefahrerhöhung, wegen Prämienerhöhung, wegen Prämienverzug, wegen Veräußerung der versicherten Sache oder wegen eines Schadenfalls.
    Der Versicherungsvertrag kann widerrufen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch wegen Irrtum oder wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Zudem kann die Versicherungsgesellschaft bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie oder bei Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten vom Versicherungsvertrag zurücktreten.

Versicherungsrecht und Obliegenheiten

  • Die Obliegenheiten bei einem Versicherungsvertrag
    Obliegenheiten sind Verhaltensnormen, also Voraussetzungen, die der Versicherungsnehmer zu erfüllen hat, damit er seinen Versicherungsanspruch behält. Hier ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung des §28 VVG (Link zum Gesetz).
    Gesetzliche Obliegenheiten: Die gesetzlichen Obliegenheiten sind die Hinweispflicht des Versicherers, die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers, die Schadenminderungspflicht und das Aufgabeverbot.
    Vorvertragliche Obliegenheiten: Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss eines Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, nach denen die Versicherungsgesellschaft in Textform gefragt hat.
    Vertragliche Obliegenheiten: Die vertraglichen Obliegenheiten werden grundsätzlich im Versicherungsvertrag benannt und können je nach Vertrag variieren. Die Rechtsfolgen der Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten treten jedoch nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Versicherungsvermittler und Beratungspflichten

  • Beratungspflichten der Versicherungsvermittler
    Versicherungsvermittler: Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet zwischen dem Versicherungsvertreter, dem Versicherungsmakler und einem Versicherungsberater. Wenn der Versicherungsvermittler seine Beratungs- und Dokumentationspflichten schuldhaft verletzt, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Das Wissen um das Versicherungsrecht und die am Markt gängigen Versicherungsprodukte ist in diesem Fall sehr wichtig.

Versicherungsfall und Schadensabwicklung

  • Der Versicherungsfall und die Schadensabwicklung
    Wenn der Versicherungsfall eintritt, hat die Versicherungsgesellschaft grundsätzlich den Schadenersatz in Geld zu leisten. In der Haftpflichtversicherung besteht die Leistung der Versicherungsgesellschaft darin, berechtigte Ansprüche zu befriedigen (Geld zu zahlen) oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren. In der Rechtsschutzversicherung besteht das Leistungsversprechen darin, den Versicherungsnehmer von seinen Kosten hinsichtlich des Rechtsstreits freizustellen.
    Viele Versicherungsverträge sehen vor, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens (beispielsweise in der Kfz-Kaskoversicherung) ein Sachverständigenverfahren durchzuführen ist.

Gebäudeversicherung und Hausratversicherung

  • Sachversicherungen; zum Beispiel Gebäude- und Hausratversicherung oder die Kraftfahrzeugversicherung (Kasko)
    Gebäudeversicherung: Bei der Gebäudeversicherung besteht, wenn vereinbart, Versicherungsschutz in drei Gefahrengruppen; a) Brand, Blitzschlag, Explosion, b) Leitungswasser, Rohrbruch, und c) Sturm, Hagel. Zudem kann auch Versicherungsschutz für Elementarschäden (beispielsweise Erdbeben oder Überschwemmungen) gegen Zusatzprämie und Selbstbehalt vereinbart werden.
    Hausratversicherung: Versichert ist der gesamte Hausrat, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Die Abgrenzung zwischen Hausrat und Gebäudebestandteilen ist nach versicherungsrechtlichen Kriterien (und nicht nur nach sachenrechtlichen) vorzunehmen.  Der Hausrat ist durch folgende Gefahrengruppen versichert; Brand, Blitzschlag, Explosion, usw., Einbruchdiebstahl, usw., Vandalismus, Leistungswasser, Sturm, Hagel.
    Kraftfahrzeugversicherung (Kasko): Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung. Es gibt zum einen die Teilkaskoversicherung und die Vollkaskoversicherung.
    Teilkaskoversicherung: Gegenstand der Teilkaskoversicherung sind folgende Risiken an einem Kraftfahrzeug; Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch, usw.
    Vollkaskoversicherung: Die Vollkaskoversicherung erweitert die Risiken der Teilkaskoversicherung um zwei Risiken; Unfall und Vandalismus (mut- oder böswillige Handlungen). Unfall ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

Kfz-Haftpflichtversicherung

  • Haftpflichtversicherungen; insbesondere die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
    Haftpflichtversicherung: Die Haftpflichtversicherung deckt das Risiko ab, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Egal, ob die Inanspruchnahme zu Recht oder zu Unrecht geschieht. Die Versicherungsgesellschaft wird ihren Versicherungsnehmer entweder von begründeten Ansprüchen freistellen oder unbegründete Ansprüche abwehren.
    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung: Eine Kraftfahrtversicherung benötigt jeder, der ein Fahrzeug (beispielsweise Pkw, Motorrad, Lkw) besitzt. Die Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung. Der Versicherungsschutz gilt üblicherweise in ganz Europa. Über die Kfz-Haftpflichtversicherung werden anfallende Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen erstattet.

Krankenversicherung

  • Personenversicherungen; die Kranken- und Auslandsreisekrankenversicherung
    Krankenversicherung: Die Krankenversicherung ist eine Personenversicherung. Sie gewährt Kostenersatz für ambulante Heilbehandlungen, stationäre Krankenhausbehandlungen, Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, Zahnbehandlungen und Zahnersatz, usw.

Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Personenversicherungen; die Lebens-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung
    Berufsunfähigkeitsversicherung: Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, bei einer nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
    Berufsunfähigkeit: Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
    Unfallversicherung: Versicherbar sind folgende Leistungen, für die jeweils eine Versicherungssumme vereinbart werden muss; Invalidität, Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Todesfall, usw. Der Unterschied zur gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, dass die private Unfallversicherung für Unfälle jeglicher Art und an jedem Ort einzustehen hat, während die gesetzliche Unfallversicherung nur Unfälle im beruflichen Bereich abdeckt und nur bestimmten Personengruppen offensteht.

Vertrauensschadens- und Kreditversicherung

  • Vertrauensschadens- und Kreditversicherung
    Vertrauensschadenversicherung: Die Vertrauensschadenversicherung schützt Unternehmen vor Vermögensschäden aus unerlaubten Handlungen, die von Betriebsangehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Unternehmens begangen werden. Dazu zählen beispielsweise Unterschlagung, Diebstahl, Untreue, Sabotage usw. Solche Schäden können die Existenz des Unternehmers vernichten.
    Warenkreditversicherung: Die Warenkreditversicherung deckt das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens infolge eines Ausfalls von Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen ab. Der Forderungsausfall muss dabei durch Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz des Auftragsgebers verursacht werden.

Transportversicherung

  • Transport- und Speditionsversicherung
    Transportversicherung: Versichert sind die im Vertrag genannten Güter während der Beförderung und den damit im Zusammenhang stehenden
    Lagerungen sowie sonstige Aufwendungen und Kosten. Der Versicherer erstattet unter anderem Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten sowie den Beitrag zur großen Havarie. Auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, Kosten der Ermittlung und Feststellung
    des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftragten Dritten sind abgedeckt. Ebenfalls ersetzt werden die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels.

Rechtsschutzversicherung

  • Rechtsschutzversicherung
    Rechtsschutzversicherung: Versichert sind die im vereinbarten Umfang erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten. Versichert kann beispielsweise werden; Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Eigentümer, Mieter und Vermieter von Wohnungen und Grundstücken, Verkehrs-Rechtsschutz oder Fahrer-Rechtsschutz.